Satzung


Satzung

des Vereins

Beige Blau Großer Sport

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Beige Blau Großer Sport" mit dem Zusatz „e.V." nach Eintragung und hat seinen Sitz in Hagen. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hagen einzutragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch regelmäßige Ausübung folgender Sportarten unter fachkundiger Anleitung:

1. Basketball

2. Bergradfahren (Mountainbiking)

3. Skisport

 

§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot


(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen, alle nicht volljährigen Personen mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten, werden. Um die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand des Vereins nachzusuchen. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(2) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden vom Vorstand bestimmt.

Das Mitglied verpflichtet sich eine entsprechende Einzugsermächtigung zu Gunsten des Vereins für das Konto des Mitglieds zu unterzeichnen.

(3) Die Mitgliedschaft endet

1. durch Tod,

2. durch Austritt,

3. durch Ausschluß.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende. Der Ausschluß ist nur aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluß des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluß des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlußerklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, und zwar im ersten Kalenderhalbjahr. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dieses verlangen.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Die Wahl des Vorstandes

2. Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds

3. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

4. Entlastung des Vorstandes

5. Änderung der Satzung

6. Auflösung des Vereins

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Meister oder dem Vizemeister mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum fünften Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

(4) Der Meister oder der Vizemeister leiten die Versammlung.

(5) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied des Vereins. Bei der Abstimmung hat jedes stimmberechtigte Mitglied des Vereins eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Jedoch darf ein Mitglied nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen.

 

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Meister, dem Vizemeister, dem Schatzmeister und dem Stift. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Kalenderjahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, wird ein Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen vom Vorstand gewählt.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

(3) Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

(4) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem der Mitglieder des Vorstands schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. Der Angabe einer Tagesordnung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann ein Vorstandsbeschluß auch durch telefonische Absprachen zustande kommen. Der Vorstand ist Beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(5) Der Vorstand des Vereins ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

 

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

 

Errichtet zu Hagen, den 04.12.97